CORPUS IURIS CIVILIS ist der Inbegriff antiker Rechtsregeln für eine hochentwickelte Gesellschaft. Zum ersten Mal wird das Privatrecht als selbständige Ordnungsform verstanden, welche die persönlichen Verhältnisse des Einzelnen rational und zusammenhängend regelt: Die bedeutendste Hinterlassenschaft der römischen Antike!
Wurzeln des BGB im römischen Recht
Im kontinentalen Europa stellt die Rechtssammlung über viele Jahrhunderte die wesentliche Rechtsquelle dar. Die europäische Rechtstradition wurzelt noch heute im römischen Recht. Auch das BGB ist, wie fast alle geltenden Rechtsordnungen, vom CORPUS IURIS CIVILIS maßgeblich geprägt.
Institutionen: Herkunft und Bedeutung
Die von Kaiser Justinian (527-565) zusammengestellte Rechtssammlung CORPUS IURIS CIVILIS stellt mit ihrem fast unerschöpflichen Vorrat an Rechtsproblemen eine fachjuristische Dokumentation einzigartigen Ranges dar.
Den Anfang machen die kaiserlichen Institutionen (Band I). In weitem Umfang sind sie den Institutionen des klassischen Juristen Gaius (um 160 n.Chr.) nachgebildet. Die kaiserlichen Institutionen haben in eindrucksvoller Weise den durch höchste Präzision von Tatbestand und Rechtsfolge gekennzeichneten Stil des klassischen Rechtsdenkens begründet. Daneben haben die Institutionen aber auch als juristische Grammatik zur Einübung in das juristische Denken (Anfängerlehrbuch) gedient. Seit dem Humanismus des 16. Jahrhunderts gehören die Institutionen zum festen Bestand der Allgemeinbildung.
Medium erhältlich in:
1 Bibliothek der BSP Berlin,
Berlin
Weiterführende Informationen
Personen: Behrends, Okko Knütel, Rolf Kupisch, Berthold Seiler, Hans Hermann
Standort: BSP
Corpus Iuris Civilis : Text und Übersetzung. Band I: Institutionen / gemeinschaftlich übersetzt von Okko Behrends. - 2., verbesserte und erweiterte Auflage. - Heidelberg : C.F. Müller GmbH, 1997. - XX, 349 Seiten
ISBN 978-3-8114-2198-1 Festeinband : EUR 98
Antikes und römisches Recht, Mediävistik, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit (Gemeines Recht, Pandektistik) - Signatur: PV 220 B421-a-01 (2) - Buch