In dieser Arbeit wurde der Frage nachgegangen, ob und, wenn ja, warum die notwendige Mitwirkung im Rahmen der von Zuständigkeitsgesichtspunkten geprägten allgemeinen Beteiligungslehre straflos sein kann. Die Zurechnungsformel der Beteiligung lautet: Verbindet der Einzelne aufgrund seiner Selbstbestimmung seinen Organisationskreis mit den Organisationskreisen anderer, so übernimmt er akzessorisch die Verantwortung für die Konsequenzen der Verbindung. Der Sterbewillige ist trotz seiner Mitwirkung an der Tötung auf Verlangen (216) straflos, nicht weil ein eigenständiger Rechtsgutsangriff erforderlich ist, sondern weil niemand zum Weiterleben verpflichtet ist, was nicht durch die Akzessorietät der Teilnahme modifiziert wird. Der wesentlich auf kriminalpolitische Erwägungen zurückführende Grundsatz der straflosen Mindestmitwirkung ist nicht in der Lage, den begünstigten Gläubiger (283c) und den Käufer des pornographischen Werkes (184 Nr. 3) als straflos zu erklären.
Medium erhältlich in:
1 Bibliothek der BSP Berlin,
Berlin
Weiterführende Informationen
Serie / Reihe: Strafrechtliche Abhandlungen
Personen: Schmidhäuser, Eberhard Schroeder, Friedrich-Christian Hoyer, Andreas Zhao, Xueshuang
Standort: BSP Jura
Zhao, Xueshuang:
Die notwendige Teilnahme : zum Strafgrund der Beteiligung im Rahmen der Zuständigkeitslehre / Xueshuang Zhao. - 1. Auflage. - Berlin : Duncker & Humblot, 2022. - 297 Seiten. - (Strafrechtliche Abhandlungen; neue Folge; Band 302)
ISBN 978-3-428-18498-9 kartoniert : EUR 89,90
Strafrecht, Strafverfahrensrecht, Kriminologie - Signatur: PH 3160 Z63 - Buch