Dass Kindern Beteiligungsmöglichkeiten eingeräumt werden sollten, ist in Kindertageseinrichtungen inzwischen zu einem anerkannten pädagogischen Standard geworden. Partizipation ist aber gleichzeitig auch eine notwendige Voraussetzung für den Schutz von Kindern in Kitas. Diese Erkenntnis hat dazu geführt, dass in § 45 SGB VIII der Nachweis strukturell verankerter Partizipations- und Beschwerdemöglichkeiten Bedingung für die Betriebserlaubnis wurde. Der folgende Artikel - erster Teil eines zweiteiligen Beitrags - skizziert, was es für Kindertageseinrichtungen bedeutet, Beschwerdeverfahren umzusetzen.
Enthalten in:
TPS - Leben, Lernen und Arbeiten in der Kita; 2013/9 Evangelische Fachzeitschrift für die Arbeit mit Kindern
(2013)
Serie / Reihe: TPS - Leben, Lernen und Arbeiten in der Kita
Personen: Hansen, Rüdiger Knauer, Raingard
Hansen, Rüdiger:
Beschweren erwünscht: wie Kindertageseinrichtungen Beschwerdeverfahren für Kinder umsetzen können * 1 / Rüdiger Hansen ; Raingard Knauer, 2013. - S.40-43 - (TPS - Leben, Lernen und Arbeiten in der Kita)
Pädagogik - Zeitschriftenartikel