Mit dem Vertrag über die Europäische Union, wie er nach Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages an Stelle des gescheiterten Verfassungsvertrages gelten wird, bezieht sich die EU ausdrücklich auf das - den kulturellen und humanistischen Traditionen gleichrangige - religiöse Erbe Europas. Durch die Grundrechtscharta wird zugleich die individuelle, kollektive und korporative Religionsfreiheit sicher gestellt. Die unterschiedlichen religionsrechtlichen Traditionen der Einzelstaaten werden geachtet. Über die Vertretungen bei den europäischen Institutionen haben die Kirchen die Möglichkeit, ihre Anliegen und Interessen wirksam zu vertreten, so dass die gelegentlich zu beobachtende Ignoranz gegenüber der Religion auf europäischer Ebene einer freundlichen Offenheit und Kooperationsbereitschaft gewichen ist.
Enthalten in:
Praktische Theologie; 2008/3 Zeitschrift für Praxis in Kirche, Gesellschaft und Kultur
(2008)
Serie / Reihe: Praktische Theologie
Personen: Robbers, Gerhard
Robbers, Gerhard:
Kirche in Europa : die Relevanz des europäischen Gemeinschaftsrechts für das kirchliche Handeln / Gerhard Robbers, 2008. - S.208-215 - (Praktische Theologie) Kirchenrecht und kirchliche Praxis
Zeitschriftenartikel