Nach der Verabschiedung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG2004) wurde mit Wirkung vom 1.1.2005 dem KJHG (SGB VIII) der § 22a "Förderung in Tageseinrichtungen" hinzugefügt. Darin heißt es im Absatz 4: "Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden." Schon im SGB IX war gemeinsame Erziehung im § 4 "Leistung zur Teilhabe" Absatz 3 genannt worden: "Leistungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden." Gemeinsame Erziehung ist damit - sieht man von der Klausel "nach Möglichkeit" ab - in Bundesgesetzen verankert.
Enthalten in:
Gemeinsam leben; 2006/3 Zeitschrift für integrative Erziehung
(2006)
Serie / Reihe: Gemeinsam leben
Personen: Kreuzer, Max
Kreuzer, Max:
Pädagogische Qualität von integrativen Kindergärten : Einschätzungen und Anregungen / Max Kreuzer, 2006. - S.132-140 - (Gemeinsam leben) Qualität von Integration
Zeitschriftenaufsatz